Ausbildung und Kurzarbeit / Schließtage

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28.01.2009 In vielen Betrieben wird die Arbeitszeit reduziert. Dabei stellt sich die Frage, wie wird während dieser Zeit mit Auszubildenden bzw. mit Studierenden der Berufsakademie verfahren?

Auszubildende und BA-Studierende unterliegen mit dem ausbildenden Betrieb einem Ausbildungsverhältnis. Oberste Pflicht des ausbildenden Betriebes ist es, den Ausbildungsbetrieb aufrecht zu halten. Daher sollen Auszubildende und BA-Studierende möglichst nicht in die Kurzarbeit einbezogen werden, um den Ausbildungszweck zu erfüllen. Dem Betrieb wird deshalb von der Agentur für Arbeit zugemutet, dass er alle Maßnahmen ergreift, um die Ausbildung auch während der Kurzarbeit fortzusetzen. Dabei kann z.B. auch die Versetzung in andere Abteilungen oder in eine Lehrwerkstatt in Betracht kommen. Dies kann ebenso bedeuten, dass Ausbildungspersonal von Kurzarbeit möglichst ausgenommen wird, damit der Ausbildungsbetrieb aufrecht erhalten werden kann.

Einige Betriebe in Stuttgart haben bereits Lösungen hierzu gefunden, indem entweder Azubis in den Lehrwerkstätten Zeit aufbauen, diese in der Kurzarbeit abfeiern und die Lehrwerkstatt in der Zeit von den Lehrjahren aus dem Werkseinsatz offen steht. Oder Auszubildende im Werkseinsatz, die indirekt von Kurzarbeit betroffen sind, bauen Zeit (im Rahmen des MTV-A) auf, um diese dann während der Kurzarbeit wieder abzubauen.

Ist trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten die Kurzarbeit auch für Auszubildende und BA-Studierende unvermeidbar, steht dem Auszubildenden zunächst gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen zu. Die Frist beinhaltet eine Mindestnorm und kann durch Ta­rifvertrag oder Ausbildungsvertrag verlängert werden. Auch BA-Studierende erhalten aufgrund ihres Ausbildungsvertrages die Vergütung weiter gezahlt. Die Regel unter Punkt 5.4 der BA-Ausbildungsverträge entspricht dem Inhalt des § 19 BBiG. Ein Kostenvorteil entsteht folglich für den Betrieb in diesem Fall nicht.

Die Frist beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Auszubildende oder BA-Studierende wegen Arbeitmangels mit der Arbeit aussetzen muss und läuft nur an Ausfalltagen. Im Hinblick auf die bestehenden Vergütungsansprüche besteht grundsätzlich gem. § 169 Nr. 1 SGB III kein Anspruch auf Kug.

Ein neuer Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für 6 Wochen entsteht nach zutreffender Auffassung, wenn zwischen der Beendigung und dem erneuten Beginn der Kurzarbeit 3 Monate verstrichen sind (§ 177 Abs.3 SGB III).

Für den Bereich Metall und Elektro gilt zusätzlich der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau. Treten vorübergehenden Beschäftigungsprobleme auf, die nicht durch Kurzarbeit überwunden werden können, können beide Betriebsparteien zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Absenkung der Arbeitszeit verlangen.

Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit reduziert, so sind Auszubildende, Ausbilder in der Ausbildungswerkstatt und Beschäftigte mit Arbeitsbereitschaft gem. § 7.2 MTV für Beschäftigte von der Regelung auszunehmen.

Letzte Änderung: 03.03.2009