Änderung bei der JAV-Übernahme

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16.06.2008 Das BAG formuliert neue Anforderungen an den Übernahmeprozess von Jugend- und Auszubildenden. Wenn der Arbeitgeber die Übernahme verweigert, heißt es selbst aktiv zu werden.

Die Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertetern/innen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 78a BetrVG ist ein wichtiger und erfreulicherweise vorwiegend problemfreier betrieblicher Vorgang. Der Gesetzgeber beschreibt hierzu in § 78a BetrVG einen klaren Verfahrensweg, der zwingend ist und in der Regel zur unbefristeten Übernahme führt.
Die bestehende Regelung wurde nun für den Fall, daß der Arbeitgeber eine Übernahme verweigert vom BAG um Anforderungen an den/die Jugend- und Auszubildendenvertereter/in ergänzt. Verweigert der Arbeitgeber die Übernahme, so reicht nicht mehr das Abwarten bis zum Termin am Arbeitsgericht. Der/die Jugend- und Auszubildendenvertreter/in muß selbst aktiv werden. Wie genau, erklären die beiliegenden "Rechtsinformationen für Mitglieder". Da die Neuregelung ab sofort gilt, sind aktuelle Übernahmeverfahren von Jugend- und Auszubildendenvertetern mit besonderer Aufmerksamkeit zu begleiten.

Anhang:

080616 Rechtsinfo Übernahme JAV 78a.pdf

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Letzte Änderung: 16.06.2008