Änderung bei der JAV-Übernahme
Die Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertetern/innen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 78a BetrVG ist ein wichtiger und erfreulicherweise vorwiegend problemfreier betrieblicher Vorgang. Der Gesetzgeber
beschreibt hierzu in § 78a BetrVG einen klaren Verfahrensweg, der zwingend ist und in der Regel zur unbefristeten Übernahme führt.
Die bestehende Regelung wurde nun für den Fall, daß der Arbeitgeber eine Übernahme verweigert vom BAG um Anforderungen an den/die Jugend- und Auszubildendenvertereter/in ergänzt. Verweigert der Arbeitgeber die
Übernahme, so reicht nicht mehr das Abwarten bis zum Termin am Arbeitsgericht. Der/die Jugend- und Auszubildendenvertreter/in muß selbst aktiv werden. Wie genau, erklären die beiliegenden "Rechtsinformationen für
Mitglieder". Da die Neuregelung ab sofort gilt, sind aktuelle Übernahmeverfahren von Jugend- und Auszubildendenvertetern mit besonderer Aufmerksamkeit zu begleiten.
Letzte Änderung: 16.06.2008